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Kita-Gebührensatzung

Sie können die komplette Kita-Gebührensatzung hier direkt Downloaden:

Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) erlässt die Gemeinde Durach folgende

10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
der Gemeinde Durach (Kindertageseinrichtungengebührensatzung)

vom (01. September 2026)

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Durach (Kindertageseinrichtungengebührensatzung) vom 01. September 2013, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom November 2015, durch die 2. Änderungssatzung vom 01. September 2016, durch die 3.Änderungssatzung vom 01. Juli 2017, durch die 4. Änderungssatzung vom 01. Januar 2018, durch die 5. Änderungssatzung vom 01 Januar 2019. durch die und 6. Änderungssatzung vom 01. September 2019 und 7. Änderungssatzung vom 01. September 2022 und 8. Änderungssatzung vom 01. Januar 2024 und 9. Änderungssatzung vom 01.09.2025 wird wie folgt geändert:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Gemeinde Durach erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten und Horte) Gebühren nach dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden durch eine Elternbeitragsvereinbarung festgesetzt

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Gebührenschuldner sind auch diejenigen, denen die Personensorge auf Grund gesetzlicher Bestimmungen für das Kind übertragen wurde.
  2. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührentatbestand

Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung, Urlaub oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Gebühren i.S. von § 6 Abs. 1 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
  2. Bei Aufnahme während des Betriebsjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.
  3. Die Gebühren werden jeweils zum Fünften eines Monats für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.

§ 5 Gebührenmaßstab

  1. Die Höhe der Gebühren i.S. von § 6 Abs. 1 richtet sich nach der Dauer des Besuchs der Kindertageseinrichtung (Buchungszeiten).
  2. Die Buchungszeit gibt den von den Eltern mit der Gemeinde Durach vereinbarten Zeitraum an, während dem das Kind regelmäßig in der Kindertageseinrichtung betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. Krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten sowie Schließzeiten von bis zu 30 Tagen im Jahr bleiben unberücksichtigt.
  3. Werden die gebuchten Zeiten erheblich überzogen, behält sich die Gemeinde Durach vor, die nächsthöhere Gebühr für den ganzen Monat zu berechnen. Als erheblich gelten Zeiten ab täglich 1 Stunde an 10 Tagen im Monat. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt werden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeit zu verrechnen.
  4. Änderungen der Buchungszeiten können nach Rücksprache mit der Einrichtungsleitung jeweils zum Monatsbeginn schriftlich unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist beantragt werden. Eine Erhöhung der Buchungszeit kann von der Leitung abgelehnt werden, wenn dies aus betriebsorganisatorischen Gründen nicht möglich ist.

§6 Gebührensatz

  1. Die monatlichen Benutzungsgebühren werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben, inkl. Getränke und Spielgeld:
    1. In der Kinderkrippe:
      bis einschl. 4 Stunden 168,00 €
      mehr als 4 bis einschl. 5 Stunden 178,50 €
      mehr als 5 bis einschl. 6 Stunden 189,00 €
      mehr als 6 bis einschl. 7 Stunden 199,50 €
      mehr als 7 bis einschl. 8 Stunden 210,00 €
      mehr als 8 bis einschl. 9 Stunden 220,50 €
      mehr als 9 bis einschl. 10 Stunden 231,00 €
    2. Im Kindergarten:
      bis einschl. 4 Stunden 147,00 €
      mehr als 4 bis einschl. 5 Stunden 157,50 €
      mehr als 5 bis einschl. 6 Stunden 168,00 €
      mehr als 6 bis einschl. 7 Stunden 178,50 €
      mehr als 7 bis einschl. 8 Stunden 189,00 €
      mehr als 8 bis einschl. 9 Stunden 199,50 €
      mehr als 9 bis einschl. 10 Stunden 210,00 €
  2. Pro Betreuungsjahr kann eine kostenfreie Änderung der Buchungszeit beantragt werden. Für jede weitere Umbuchung wird mit dem Folgemonat ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 10,00 € erhoben.
  3. Für die separat gebuchte Ferienbetreuung der Hortkinder, wird entsprechend dem gebuchten Zeitumfang eine erhöhte Feriengebühr berechnet. Die Abbuchung dieser Feriengebühr erfolgt, entsprechend der gebuchten Tage, in den Monaten Juni, Juli und/oder August des aktuellen Betreuungsjahres.

§ 7 (entfallen)

§ 8 Gebührenermäßigung und Gebührenbefreiung

  1. Die Gebühr für die Kindertageseinrichtung kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastungen durch die Gebühr den Eltern oder dem Kind nicht zuzumuten sind und der Besuch der Kindertageseinrichtung für die Entwicklung des Kindes erforderlich ist (§ 90 Abs.3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85,87 und 88 des SGB XII entsprechend (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
  2. Die Antragstellung und -prüfung erfolgt beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
  3. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist die Gebühr nach § 6 von den Gebührenschuldnern zu entrichten.

§ 9 Staatlicher Zuschuss zum Elternbeitrag

  1. Die Benutzungsgebühr für den Besuch der Kindertageseinrichtungen nach § 6 dieser Satzung reduziert sich um den hierfür gewährten staatlichen Beitragszuschuss zur Entlastung der Familien und nach dem Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung (AV BayKiBiG)
  2. Der monatliche, staatliche Beitragszuschuss wird von der monatlichen Benutzungsgebühr für den Besuch der Kindertageseinrichtungen in Abzug gebracht. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.
  3. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Kindertageseinrichtung alle für die Gewährung des staatlichen Zuschusses erforderlichen Nachweise unverzüglich schriftlich vorzulegen.

§ 9 a Geschwisterkinderzuschuss

Um Duracher Familien mit mehreren Kindern zu unterstützen, beteiligt sich die Gemeinde Durach an den Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet.

Für das jüngste Kind trägt die Familie die Gebühren selbst. Für das nächst ältere Kind trägt die Familie die Gebühren bis zu einem Betrag von 100,00 €. Die darüber liegenden Gebühren übernimmt die Gemeinde Durach. Für jedes weitere Kind trägt die Gemeinde Durach die vollen Gebühren.

Der Zuschuss gilt für alle Duracher Kinder in allen Duracher Kindertageseinrichtungen und wird direkt an die Einrichtung ausbezahlt. Spiel- und Getränkegeld, Gebühren für Mittagessen und sonstige Zusatzangebote
werden nicht bezuschusst.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.09.2026 in Kraft.

Durach, 03.03.2026

Gerhard Hock
Erster Bürgermeister