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Kindertageseinrichtungsordnung

Sie können die komplette Kita-Ordnung hier direkt Downloaden:

Aufgrund von Art. 2 und 8 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) erlässt die Gemeinde Durach folgende

7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Durach (Kindertageseinrichtungengebührensatzung)

vom (01. September 2022)

§1 Änderungen

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Durach (Kindertageseinrichtungengebührensatzung) vom 01. September 2013, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 01. November2015, durch die 2. Änderungssatzung vom 01. September 2016, durch die 3. Änderungssatzung vom 01. Juli 2017, durch die 4. Änderungssatzung vom 01. Januar 2018, durch die Änderungssatzung vom 01. Januar 2019 und 6. Änderungssatzung vom 01. September 2022, wird wie folgt geändert.

§6 Gebührensatz

  1. Die monatlichen Benutzungsgebühren werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben:
    1. In der Kinderkrippe:
      bis einschl. 4 Stunden 120,00 €
      mehr als 4 bis einschl. 5 Stunden 130,00 €
      mehr als 5 bis einschl. 6 Stunden 140,00 €
      mehr als 6 bis einschl. 7 Stunden 150,00 €
      mehr als 7 bis einschl. 8 Stunden 160,00 €
      mehr als 8 bis einschl. 9 Stunden 170,00 €
      mehr als 9 bis einschl. 10 Stunden 155,00 €
    2. Im Kindergarten:
      bis einschl. 4 Stunden 95,00 €
      mehr als 4 bis einschl. 5 Stunden 105,00 €
      mehr als 5 bis einschl. 6 Stunden 115,00 €
      mehr als 6 bis einschl. 7 Stunden 125,00 €
      mehr als 7 bis einschl. 8 Stunden 135,00 €
      mehr als 8 bis einschl. 9 Stunden 145,00 €
      mehr als 9 bis einschl. 10 Stunden 155,00 €
    3. Im Kinderhort:
      bis einschl. 2 Stunden 45,00 €
      mehr als 2 bis einschl. 3 Stunden 60,00 €
      mehr als 3 bis einschl. 4 Stunden 80,00 €
      mehr als 4 bis einschl. 5 Stunden 85,00 €
      mehr als 5 bis einschl. 6 Stunden 90,00 €
      mehr als 6 bis einschl. 7 Stunden 100,00 €
      mehr als 7 bis einschl. 8 Stunden 110,00 €
      mehr als 8 bis einschl. 9 Stunden 125,00 €
      mehr als 9 bis einschl. 10 Stunden 135,00 €
  2. Pro Betreuungsjahr kann eine kostenfreie Änderung der Buchungszeit beantragt werden. Für jede weitere Umbuchung wird mit dem Folgemonat ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 10,00 € erhoben.
  3. Für die separat gebuchte Ferienbetreuung der Hortkinder, wird entsprechend dem gebuchten Zeitumfang eine erhöhte Feriengebühr berechnet. Die Abbuchung dieser Feriengebühr erfolgt, entsprechend den gebuchten Tagen, in den Monaten Juni, Juli und /oder August des aktuellen Betreuungsjahres.

§ 9 Staatlicher Zuschuss zum Elternbeitrag

  1. Die Benutzungsgebühr für den besuch der Kindertageseinrichtungen nach $ 6 dieser Satzung reduziert sich um den hierfür gewährten staatlichen Beitragszuschuss zur Entlastung der Familien und nach dem Bayerisches Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der dazu erlassenen Ausführungsverordnung (AV BayKiBiG)
  2. Der monatliche, staatliche Beitragszuschuss wird von der monatlichen Benutzungsgebühr für den Besuch der Kindertageseinrichtungen in Abzug gebracht. Ein sich eventuell errechnendes Plus wird nicht an den Gebührenschuldner ausgezahlt.
  3. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Kindertageseinrichtung alle3 für die Gewährung des staatlichen Zuschusses erforderlichen Nachweise unverzüglich schriftlich vorzulegen.

§ 2 In-Kraft-Treten

Die Satzung trifft am 01.09.2022 in Kraft

Durach, 09.02.2022

Gerhard Hock
Erster Bürgermeister


Die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Josef der Arbeiter“- Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Weidach/ Gemeinde Durach, erlässt für die katholische Kindertageseinrichtung „Kinderhaus St. Josef“ die folgende Kindertageseinrichtungsordnung für die Kindertageseinrichtung Kinderhaus St. Josef

Präambel

Die katholische Kindertageseinrichtung ist eine Einrichtung der katholischen Kirche. Trägerin ist die katholische Pfarrkirchenstiftung „St. Josef der Arbeiter“. Auf dem Hintergrund des christlichen Menschen- und Weltbildes bietet die Kindertageseinrichtung einen Raum, in dem Kinder vertrauensvoll in das Leben hineinwachsen können. Sie legt ein besonderes Augenmerk auf eine wertorientierte Persönlichkeitsentwicklung und religiöse Erziehung im Sinne einer ganzheitlichen Bildung.

Für deren Eltern# und Familien ist die Kindertageseinrichtung Unterstützung und Bereicherung. Die katholische Kirche leistet hiermit einen Dienst an Familien und gestaltet langfristig Gesellschaft und Zukunft mit. Als Teil der Pfarrgemeinde wird die Einrichtung von dieser unterstützt und eröffnet die Möglichkeit des Hineinwachsens in die Glaubensgemeinschaft. Die Kindertageseinrichtung ist offen für Kinder aus Familien anderer Glaubensüberzeugungen und achtet diese. Von den Eltern wird erwartet, dass sie die religiöse Prägung der Einrichtung respektieren.

Die Kindertageseinrichtung wird gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und seiner Ausführungsverordnung (AVBayKiBiG), geführt.

§ 1 [Aufgaben der Kindertageseinrichtung]

Die Kindertageseinrichtung unterstützt, ergänzt und begleitet die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe und -verantwortung unter Orientierung an den Inhalten des bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans, sowie der Handreichung Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in den ersten drei Lebensjahren und den Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit. Damit erfüllt sie einen anerkannten Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sievermittelt den Kindern nach Maßgabe wissenschaftlicher Forschungsergebnisse bestmögliche Entwicklungs- und Bildungschancen. Dabei berücksichtigt die Kindertageseinrichtung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Sie bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentwicklung sowie soziale Verhaltensweisen und wirkt Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegen. Sie berät die Eltern in Erziehungsfragen. Die Pfarrkirchenstiftung ist verantwortlich für die gesamte Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Kindertageseinrichtung. Leitziel der pädagogischen Arbeit ist der wertorientierte, gemeinschaftsfähige, schöpferische Mensch, der sein Leben eigenverantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann. 

§ 2 [Aufnahmevoraussetzungen]

  1. Die im Einzugsbereich der Kindertageseinrichtung wohnhaften Kinder werden gleichermaßen und ohne Rücksicht der Person oder des religiösen Bekenntnisses in die Einrichtung aufgenommen, soweit und solange dessen Aufnahmefähigkeit reicht. Kinder, die ihren Wohnsitz außerhalb der Sitzgemeinde haben, können ergänzend aufgenommen werden.
  2. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes erfolgt durch die Trägerin, die die Entscheidung an die Einrichtungsleitung delegieren kann. Sie hat billigem Ermessen zu entsprechen. Die Aufnahme kann insbesondere abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen, v. a. die für die Förderung nach dem BayKiBiG erforderlichen Nachweise, nicht fristgerecht bis zum gesetzten Termin vorgelegt werden.
  3. Die Aufnahme eines Kindes erfolgt in der Regel zum Beginn eines Betreuungsjahres. Ausnahmen sind möglich, soweit und solange noch nicht alle belegbaren Plätze vergeben sind.
  4. Die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtungerfolgt zunächst auf Probe. Die Probezeit, in der festgestellt werden soll, ob das Kind für den Besuch der Einrichtunggeeignet ist, beträgt 8 Wochen. In dieser Zeit kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
  5. Ab Vollendung des ersten Lebensjahres muss ein schriftlicher Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder der Immunität gegen Masern vorgelegt werden. Dies gilt nicht, wenn durch einen ärztlichen Nachweis bestätigt ist, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation dauerhaft oder vorübergehend nicht geimpft werden kann. Ausreichend ist außerdem die Vorlage einer Bestätigung einer anderen Einrichtungsleitung oder einer staatlichen Stelle, dass ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz (zwei Impfungen) oder über die Immunität gegen Masern oder einer fehlenden Impfung wegen dauerhafter medizinischer Kontraindikation dort bereits vorgelegt wurde.

§ 3 [Betreuungsjahr]

Das Betreuungsjahr dauert jeweils vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres.

§ 4 [Öffnungszeiten, Nutzungszeiten]

  1. Die regelmäßigen Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung werden von der Trägerin nach Anhörung der Einrichtungsleitung und des Elternbeirats festgelegt. Auch werden Kernzeiten für pädagogisches Arbeiten, in denen die Kinder in der Einrichtung anwesend sein müssen, festgelegt.
  2. Die Kindertageseinrichtungist derzeit geöffnet:
    Montagvon 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr
    Dienstagvon 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr
    Mittwochvon 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr
    Donnerstagvon 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr
    Freitagvon 7.00 Uhr bis14.00 Uhr
  3. Die Trägerin ist berechtigt, die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung, insbesondere aus betrieblichen oder personellen Gründen, auch während des laufenden Betreuungsjahres zu ändern. Änderungen während des laufenden Betreuungsjahres werden den Eltern rechtzeitig, mindestens einen Monat voraus, schriftlich bekannt gegeben.
  4. Die Kernzeit beginnt derzeit um 9.00 und endet derzeit um 12.00. Die Eltern sind verpflichtet, die Kernzeiten einzuhalten. Die Kinder sollen bis spätestens 9.00 Uhr in die Kindertageseinrichtung gebracht und müssen pünktlich abgeholt werden. Im Falle wiederholter, verspäteter Abholung ist die Kindertageseinrichtung berechtigt, für den hierfür anfallenden Personaleinsatz Schadensersatz zu verlangen. Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Zielsetzung soll die Kindertageseinrichtung regelmäßig besucht werden.

§ 5 [Schließzeiten, Ferienordnung]

  1. Die Tage, an denen die Kindertageseinrichtung geschlossen ist (Schließzeiten), werden von der Trägerin festgelegt und den Eltern in der Regel zu Beginn eines jeden Betreuungsjahres schriftlich oder durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. Schließzeiten sind insbesondere möglich in Ferienzeiten, sowie anlässlich von Fortbildungen, Planungstagen, Besinnungstagen und Teamtagen der Mitarbeiter/innen.
  2. Muss die Trägerin die Kindertageseinrichtung aus dringenden betrieblichen Gründen vorübergehend schließen, werden die Eltern unverzüglich informiert. Dringende Gründe liegen vor, wenn ein ordnungsgemäßer Betrieb der Einrichtung nicht gesichert werden kann.
  3. Ist die Kindertageseinrichtung aus einem der in Abs. 1oder 2 genannten Gründe geschlossen, haben die Eltern keinen Anspruch auf Betreuung ihrer Kinder und können wegen der Schließung keinen Schadensersatz fordern.

§ 6 [Elternbeitrag]

  1. Der Elternbeitrag ist für das gesamte Betreuungsjahr zu bezahlen, auch für die Schließzeiten sowie bei Abwesenheit des Kindes.
  2. Der Elternbeitrag wird in 12 monatlichen Beträgen erhoben.
  3. Der Elternbeitrag ist monatlich im Voraus entsprechend der Anlage 2 zum Betreuungsvertrag (Elternbeitragsvereinbarung) zu entrichten. Der Beitrag wird durch die Trägerin per Lastschriftverfahren von dem Konto der Eltern abgebucht. Barzahlung ist nicht möglich.
  4. Die Trägerin ist berechtigt, den Elternbeitrag zu Beginn eines jeden Betreuungsjahres neu festzusetzen. Darüber hinaus kann eine Anpassung des Elternbeitrages vorgenommen werden, sofern und soweit die allgemeine Kostenentwicklung dies erfordert. Die Trägerin hört den Elternbeirat bei der Festlegung des neuen Elternbeitrages an. Die Eltern werden schriftlich oder durch einen Aushang hierüber benachrichtigt.
  5. Bei vorübergehender betriebsbedingter Schließung von Kindertageseinrichtungen und angeordneten Schließungen von Kindertageseinrichtungen wegen höherer Gewalt (beispielsweise wegen Naturereignissen wie Sturm, Hochwasser, außergewöhnlicher Hitze oder Epidemielagen) von mindestens sechs aufeinander folgenden üblichen Öffnungstagen werden die bereits monatlich im Voraus vereinnahmten Gebühren anteilig bei der nächstmöglichen Gebührenzahlung verrechnet oder zurückerstattet. Hierbei werden die tatsächlichen Kalendertage angesetzt und der Monat mit jeweils dreißig Tagen zugrunde gelegt. Satz 1 gilt nicht für die Schließzeiten oder soweit für die Betreuung der Kinder eine Ersatzlösung angeboten wurde.

§ 7 [Aufsichtspflicht]

  1. Die Trägerin übernimmt von den (nach § 1631 Abs. 1 BGB gesetzlich aufsichtspflichtigen) Eltern durch den Betreuungsvertrag die vertragliche Aufsichtspflicht. Es besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht für Kinder, für die kein Betreuungsvertrag geschlossen wurde.
  2. Die Trägerin ist berechtigt, die übernommene vertragliche Aufsichtspflicht auf die Einrichtungsleitung sowie die weiteren pädagogischen Mitarbeiter oder sonstige geeignete Personen zu übertragen.
  3. Die Aufsichtspflicht der Trägerin bzw. des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die gesamte Zeit des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und ähnlichem. Die Aufsichtspflicht beginnt, wenn das Kind den Bereich der Einrichtung betritt und von dem pädagogischen Personal übernommen wird. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder die zur Abholung berechtigte Person, bei Schulkindern mit dem berechtigten Verlassen der Einrichtung. Die Aufsichtspflicht besteht nicht, wenn die Eltern oder die von den Eltern beauftragte Begleitperson das Kind zu einer Veranstaltung der Einrichtungbegleiten oder dort mit dem Kind anwesend sind. Außerhalb der Öffnungszeit kann die Beaufsichtigung der Kinder durch das pädagogische Personal nicht gewährleistet werden.
  4. Die Aufsichtspflicht auf demWeg zu und von der Einrichtung obliegt den Eltern. 
  5. Soll ein Kind den Heimweg in Begleitung eines Geschwisterkindes antreten dürfen, so ist hierfür die vorherige schriftliche Einverständniserklärung der Eltern erforderlich. Dies gilt nicht für Schulkinder. 
  6. Die zur Abholung des Kindes berechtigten Personen sind der Einrichtungsleitung schriftlich und im Voraus zu benennen. Soll das Kind nicht von den Eltern abgeholt werden, ist eine besondere Benachrichtigung erforderlich. Eine telefonische Benachrichtigung ist grundsätzlich nicht ausreichend.

§ 8 [Mitwirkungspflichten der Eltern]

  1. Eine sinn- und wirkungsvolle pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung zum Wohle des Kindes und dessen geistige, seelische und körperliche Entwicklung ist ohne partnerschaftliche Mitarbeit der Eltern nicht möglich. Die Einrichtung bietet deshalb Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens und Austausches an. Die Eltern sollen daher nach Möglichkeit an den Elternveranstaltungen regelmäßig teilnehmen und auch die angebotenen Gesprächsmöglichkeiten wahrnehmen.
  2. Um in Notfällen erreichbar zu sein, sind die Eltern verpflichtet, ihre Anschrift und die (private und dienstliche) Telefonnummer sowie Mobilfunknummern anzugeben, unter der sie während der Öffnungszeit erreichbar sind. Jede Änderung dieser Angaben ist der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Eltern verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Die Eltern von Schulkindern verpflichten sich ferner, Änderungen des Stundenplans betreffend das Unterrichtsende unverzüglich mitzuteilen.
  5. Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Arbeit soll das Kind die Einrichtung regelmäßig und pünktlich zu den vereinbarten Buchungszeiten besuchen. Bei Fernbleiben des Kindes (z. B. Erkrankung des Kindes, Urlaub) ist es notwendig, dass die Eltern im Vorfeld bzw. umgehend die Einrichtung verständigen.

§ 9 [Krankheitsfälle]

  1. Erkrankungen des Kindes sind der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Mitzuteilen sind insbesondere Krankheiten, die nach näherer Maßgabe des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) der Meldepflicht unterfallen, wie z.B. Cholera, Diphterie, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Masern, Meningokokken-Infektion, Mumps, Röteln oder Windpocken. Auch die Erkrankung eines Familienmitglieds an einer dieser Krankheiten ist der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Das als Anlage beigefügte Merkblatt (Belehrung zum Infektionsschutzgesetz) ist Bestandteil dieser Kindertageseinrichtungsordnung.
  2. Kinder, die krank (insbesondere bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u. ä.) oder einer der in Absatz 1 genannten Erkrankungen verdächtig sind, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Die Wiederzulassung zum Besuch der Einrichtung im Falle einer Erkrankung nach Absatz 1 ist abhängig von einem ärztlichen Urteil, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit durch das Kind nicht mehr zu befürchten ist. Ein schriftliches ärztliches Attest für die Wiederzulassung des erkrankten Kindes zum Besuch der Einrichtung ist erforderlich bei einer Erkrankung an Cholera, Enteritis (Darmentzündung) durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC), Diphtherie, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber (VHF, z. B. Ebola; hier ist die Einholung einer Expertenmeinung und Abstimmung mit Gesundheitsamt notwendig), Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte), Konjunktivitis durch Adenoviren, Lungentuberkulose, Pest, Poliomyelitis (Kinderlähmung), Röteln, Shigellose (bakterielle Ruhr), Skabies (Krätze), Typhus oder Paratyphus. Dasselbe gilt bei ansteckender Erkrankung von Familienmitgliedern. Die Trägerin ist berechtigt, Kinder auch bei weiteren ansteckenden Erkrankungen vom Besuch der Einrichtung auszuschließen, wenn die Eltern ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Etwaige für ein ärztliches Urteil oder Attest anfallende Kosten werden nicht erstattet und sind von den Eltern zu tragen.
  3. Ein Befall mit Kopfläusen ist der Einrichtungsleitung ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Beim Befall mit Kopfläusen ist beim erstmaligen Befall eine von den Eltern unterschriebene Bestätigung, dass die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ausreichend. Ab dem zweiten Läusebefall kann von der Einrichtungsleitung vor Wiederzulassung zur Kindertageseinrichtung eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gefordert werden. Etwaige dafür anfallende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Besonderheiten bezüglich Gesundheit oder Konstitution des Kindes sind der Einrichtungsleitung mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Behinderungen, Anfalls- oder Bluterkrankungen, Allergien oder Unverträglichkeiten.

§ 10 [Versicherungsschutz, Mitteilungspflichten, Haftung]

  1. Die Kinder sind nach näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz besteht für den direkten Weg zur und von der Kindertageseinrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung sowie während der Teilnahme an Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb deren Grundstücks.
  2. Für die Teilnahme an Ausflügen der Einrichtung bedarf es der Zustimmung der Eltern.
  3. Jeder Unfall oder sonstige Schadensfall ist der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen. Alle Unfälle auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung sind zu melden, auch wenn eine ärztliche Behandlung nicht erforderlich ist.
  4. Für in die Einrichtung mitgebrachte Kleidung, Spielzeug, Schmuck und ähnliches übernimmt die Trägerin keine Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verlustes, der Verwechslung oder der Beschädigung.

§ 11 [Datenschutz]

Alle personenbezogenen Daten (Angaben) der Eltern und des Kindes werden ausschließlich im Rahmen des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung verarbeitet und streng vertraulich behandelt.

§ 12 [Inkrafttreten]

Diese Kindertageseinrichtungsordnung tritt mit dem 01.09.2020 in Kraft.


Der in dieser Kindertageseinrichtungsordnung verwendete Begriff der „Eltern“ umfasst alle Formen der Personensorgeberechtigung, also alle Personen, denen das Personensorgerecht für Minderjährige zusteht:

  • Vater/Väter und/oder Mutter/Mütter
    (§ 1626 Abs. 1, § 1626 a Abs. 1, § 1754 Abs. 1 BGB)
  • ein Elternteil
    (§ 1626 a Abs. 3, § 1671 Abs. 1, 2 und 3, § 1680, § 1754 Abs. 2 BGB)
  • Vormund (§ 1793 BGB)
  • Pfleger (§ 1915 in Verbindung mit 1793 BGB).